Oxydatorlösung Peroxyd 6% 1Liter

  • Artikelnummer: 101527
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Bis ca. 1000L Inhalt.

Warnhinweis:

Auszug aus der Chemikalienverordnung ChemV - Blatt 813.11

Art. 72 Aufbewahrung
3. Gefährliche Stoffe und Zubereitungen müssen übersichtlich und von anderen Waren getrennt aufbewahrt werden. In unmittelbarer Nähe dürfen keine Lebens-, Futter- oder Heilmittel aufbewahrt werden.

Art. 77 Aufbewahrung
1. Für die Aufbewahrung von Stoffen oder Zubereitungen der Gruppen 1 und 2 gilt Artikel 72.

Art. 78 Ausschluss der Selbstbedienung
1. Stoffe und Zubereitungen der Gruppe 2, die für die breite Öffentlichkeit bestimmt sind, dürfen nicht in Selbstbedienung angeboten werden.

Art. 79 Abgabebeschränkungen
2. Stoffe und Zubereitungen der Gruppen 1 und 2 dürfen gewerblich nur an mündige Personen abgegeben werden.

Art. 80 Besondere Pflichten bei der Abgabe 
2. Wer einen Stoff oder eine Zubereitung der Gruppe 2 gewerblich an die breite Öffentlichkeit abgibt, muss die Bezügerin bei der Abgabe über die erforderlichen Schutzmassnahmen und die vorschriftsgemässe Entsorgung angemessen informieren.
3. Stoffe und Zubereitungen dürfen nach Absatz 2 nur an Personen abgegeben werden, von denen die Abgeberin annehmen kann, dass sie urteilsfähig sind und die Sorgfaltspflicht nach Artikel 8 ChemG sowie die Anforderungen nach Artikel 28 USG einhalten können. …

Art. 81 Sachkenntnis bei der Abgabe
1. Über besondere Sachkenntnis muss verfügen, wer gewerblich:
b.  Stoffe und Zubereitungen der Gruppe 2 an die breite Öffentlichkeit abgibt.

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