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Phosphat-Entferner

Ein einzigartiger Phosphat-Entferner für den Einsatz in Süß- & Meerwasseraquarien.

Entfernt auf Bio-Polymerer Formel schnell und sicher Phosphate dauerhaft und verbessert dadurch die Wasserqualität nachhaltig ohne Auswirkungen auf den pH-Wert.

Funktionen und Vorteile:

- Entfernt Phosphate schnell, sicher und dauerhaft.
- Verbessert die Wasserqualität
- Unbedenklich für Fische und Korallen
- Bio-Polymere Formel
- Keine Auswirkung auf den ph-Wert

Andauernd hohe Phosphatwerte deuten meistens auf Phosphatdepots in Bodengrund und Gestein hin. Diese sollten durch den Einsatz des Gravel&Substrate Cleaners aufgeschlossen werden, damit sie durch den Phosphat Remover schnell, sicher und dauerhaft entfernt werden können*.

*Nur frei gelöstes Phosphat im Wasser ist durch Phosphatadsorber entfernbar.


Dosierung:

Süßwasser-Aquarien:
Geben Sie alle 2 Tage 2 ml auf 60 Liter hinzu bis der gewünschte Phosphatwert erreicht ist.

Meerwasser-Aquarien:
Geben Sie alle 2 Tage 1-2 ml auf 60 Liter hinzu bis der gewünschte Phosphatwert erreicht ist.

Artikelnummer:
102725
CHF 23.20 *
Sofort verfügbar
Lieferzeit: 2 - 3 Werktage

Dauerhafte Senkung des Nitratwertes. Einfache Anwendung dank der flüssigen Form.

Artikelnummer:
101161
CHF 15.90 *
wird umgehend für Sie bestellt
Lieferzeit: 10 - 11 Werktage

Flüssiges Präparat für einen optimalen pH- und KH-Wert im Süsswasseraquarium; fördert das Pflanzenwachstum; reduziert das Algenwachstum; fördert die Gesundheit der Fische.

Warnhinweis:

Auszug aus der Chemikalienverordnung ChemV - Blatt 813.11

Art. 72 Aufbewahrung
3. Gefährliche Stoffe und Zubereitungen müssen übersichtlich und von anderen Waren getrennt aufbewahrt werden. In unmittelbarer Nähe dürfen keine Lebens-, Futter- oder Heilmittel aufbewahrt werden.

Art. 77 Aufbewahrung
1. Für die Aufbewahrung von Stoffen oder Zubereitungen der Gruppen 1 und 2 gilt Artikel 72.

Art. 78 Ausschluss der Selbstbedienung
1. Stoffe und Zubereitungen der Gruppe 2, die für die breite Öffentlichkeit bestimmt sind, dürfen nicht in Selbstbedienung angeboten werden.

Art. 79 Abgabebeschränkungen
2. Stoffe und Zubereitungen der Gruppen 1 und 2 dürfen gewerblich nur an mündige Personen abgegeben werden.

Art. 80 Besondere Pflichten bei der Abgabe 
2. Wer einen Stoff oder eine Zubereitung der Gruppe 2 gewerblich an die breite Öffentlichkeit abgibt, muss die Bezügerin bei der Abgabe über die erforderlichen Schutzmassnahmen und die vorschriftsgemässe Entsorgung angemessen informieren.
3. Stoffe und Zubereitungen dürfen nach Absatz 2 nur an Personen abgegeben werden, von denen die Abgeberin annehmen kann, dass sie urteilsfähig sind und die Sorgfaltspflicht nach Artikel 8 ChemG sowie die Anforderungen nach Artikel 28 USG einhalten können. …

Art. 81 Sachkenntnis bei der Abgabe
1. Über besondere Sachkenntnis muss verfügen, wer gewerblich:
b.  Stoffe und Zubereitungen der Gruppe 2 an die breite Öffentlichkeit abgibt.

Artikelnummer:
101160
CHF 19.90 *
wird umgehend für Sie bestellt

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